Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i ZPO erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (BGH · Beschluss vom 26. Juni 2014 · Az. IX ZB 88/13 – § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Tenor: Die Vergütungsansprüche für selbständige Tätigkeiten, seien sie selbst oder durch Personal erwirtschaftet, können auf Antrag des Schuldners für unpfändbar erklärt werden.
Nichts anderes gilt aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch für alle sonstigen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, aber dem Schuldner und seiner Familie zum Lebensunterhalt dienen. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich ausgeführt, dass sämtliche Einkünfte nicht abhängig beschäftigter Personen erfasst werden sollen. Alle Einkunftsarten sollen gleich behandelt werden (BT-Drucks. 16/7615 S. 14, 18). Der Schuldner soll motiviert werden, Einkünfte selber zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Dies gilt für sämtliche Einkunftsarten.
Zum Urteil des BGH: