Insolvenz eines Dienstleisters

Aus unserer Praxis: Die Insolvenz eines Dienstleistungsunternehmens

Branche: Marketing
Rechtsform: Einzelunternehmen

Situation: Auf Grund massiver Buchhaltungsfehler durch den Steuerberater kam es zu hohen Steuernachforderungen. Das Finanzamt erkannte die Fehler zwar an, lehnte jedoch die Korrektur der Steuerbescheide ab, da die Widerspruchsfristen abgelaufen seien. Vielmehr müsse hier der Steuerberater in Regress genommen werden. Dieser hatte seine Tätigkeit zwischenzeitlich aufgegeben und war nicht mehr auffindbar.

Ziel: Weiterführung der selbständigen Tätigkeit.

Lösung: Die Höhe der Steuerforderungen konnte die Unternehmerin nicht begleichen. Zwischenzeitlich waren Zwangsvollstreckungen durch das Finanzamt angekündigt. Deshalb strategischer Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung sowie vorläufigem Vollstreckungsschutz.

Ergebnis: Die Vollstreckungen wurden mit Insolvenzantrag vom Gericht untersagt Eigenverantwortliche Weiterführung des Einzelunternehmens nach Freigabeerklärung gem. § 35 Abs. 2 InsO durch den Insolvenzverwalter.

Die Unternehmerin hat seit der Freigabe ihres Unternehmens „ihren Kopf wieder frei“ und ist sehr erfolgreich tätig.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX,  hat der Insolvenzverwalter dem Gericht gegenüber folgende Erklärung gem. § 35 Abs. 2 InsO angezeigt:

In dem Insolvenzverfahren XXX hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass gegenüber der Schuldnerin gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklärt wurde, dass das Vermögen aus der von der Schuldnerin ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Marketingberatung nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus der selbstständigen Tätigkeit der Schuldnerin im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können.

Amtsgericht Oldenburg, XXX.2013