Aus unserer Praxis: Die Insolvenz eines Handwerkbetriebs
Branche: Handwerker
Rechtsform: Einzelunternehmen
Situation: Hohe Bankverbindlichkeiten auf Grund eines gescheiterten Unternehmenkaufs. Jahrelange Gerichtsprozesse und Versuche, Einigungen herbeizuführen. Letztendlich reichte der vom Gericht zugesprochene Schadensersatz nicht für die Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten.
Ziel: Weiterführung der selbständigen Tätigkeit.
Lösung: Eliminieren der Altschulden mittels strategischen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung sowie vorläufigem Vollstreckungsschutz.
Ergebnis: Die Altschulden sind nunmehr Insolvenzforderungen, das Unternehmen ist schuldenfrei. Gleichzeitig erfolgt die eigenverantwortliche Weiterführung des Handwerksbetriebs durch den Inhaber nach der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters gem. § 35 Abs. 2 InsO:
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Absatz 2 gilt entsprechend.
Zafzit des Unternehmers: “Wenn ich das gewusst hätte, dann hätte ich mir all das gar nicht jahrelang angetan sondern schon viel früher die Insolvenz eingereicht.“
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: XXX/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des XXX, handelnd unter Malerbetrieb XXX
hat der Insolvenzverwalter dem Gericht angezeigt (§ 35 Abs. 3 S. 1 InsO):
Mit Schreiben vom XXX.2012 erklärte der Verwalter, dass das Vermögen und der Neuerwerb aus der bereits bestehenden selbstständigen Tätigkeit des Schuldners, insbesondere die Überschüsse aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners, einer Unternehmung als Malerbetrieb, aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben werden; Das Vermögen aus dieser Tätigkeit gehört somit nicht zur Insolvenzmasse. Ansprüche aus dieser Tätigkeit können nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
Amtsgericht Köln, XXX.10.2013