Eröffnungsverfahren

Das Eröffnungsverfahren (vom Antrag bis zur Eröffnung)

Nach dem die Insolvenz beantragt wurde, prüft das Insolvenzgericht zunächst die Eröffnungsvoraussetzungen.

Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Dies betrifft auch die Angaben im Eröffnungsantrag und den Anlagen (Verzeichnisse über Gläubiger, Forderungen, Vermögen etc.). Die Auskunftspflicht besteht gleichsam im Fall eines Gläubiger- oder Eigenantrags.

Zur Durchsetzung der Auskunftspflichten kann das Insolvenzgericht die Abgabe einer Versicherung an Eides statt verlangen sowie unter besonderen Voraussetzungen den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Kommt der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, kann der Eröffnungsantrag abgewiesen oder bei natürlichen Personen die Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO versagt werden.

BGH, 20.12.2007 – IX ZB 189/06 – Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Das Insolvenzgericht kann einen Gutachter bzw. Sachverständigen beauftragen zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

Im weiteren Eröffnungsverfahren wird i.d.R. ein vorläufiger Insolvenzverwalter durch das Gericht bestimmt. Das Gericht kann ferner vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen, bspw.

  • die Untersagung von Zwangsvollstreckungen in das Schuldnervermögen,
  • die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots des Schuldners über sein Vermögen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat nicht nur das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten, sondern das Schuldnerunternehmen auch bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt.