Die Fortführungsprognose ist ein Instrument zur finanzwirtschaftlichen Beurteilung eines Unternehmens. In der Praxis werden Geschäftsführer oder Inhaber von Unternehmen durch zwei Ereignisse mit der Fortführungsprognose konfrontiert:
- Die Überprüfungspflicht der Insolvenzantragspflicht bei Juristischen Personen durch eine Fortführungsprognose
- Durch Aufforderung einer finanzierenden Bank (sogenannter Stakeholder) zur Vorlage einer Fortführungsprognose
Die Pflicht zur Erstellung einer Fortführungsprognose
Vor allem für die Geschäftsführer einer juristischen Person (z. B. GmbH) besteht die Pflicht zur Erstellung einer Fortführungsprognose, sobald sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert. Typische Anzeichen einer Verschlechterung sind zum einen Unterkapitalisierung (negatives Eigenkapital) und zum anderen Zahlungsstockungen.
Der Geschäftsführer ist bei Vorliegen dieser „Symptome“ zur Erstellung einer Fortführungsprognose gemäß der Richtlinie des IDW S6 verpflichtet! Unterlässt der Geschäftsführer dieses, macht er sich in erheblichen Maße strafbar und in dem Zusammenhang haftbar gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft! Es sei darauf hingewiesen, dass ein Steuerberater nicht unbedingt die Pflicht gegenüber dem Geschäftsführer hat, ihn auf die Insolvenzgefährdung hinzuweisen. Dies ist in besonderem Maße von dem Beratungsvertrag abhängig.
Die Fortführungsprognose gemäß IDW S6 ist strukturell vorgegeben (z. B. die faktische Herausarbeitung der Zahlungsfähigkeit) und sollte aus Haftungsgründen für den Ersteller unbedingt eingehalten werden.
Die Erfordernis zur Erstellung einer Fortführungsprognose
Im Gegensatz zur Erstellungspflicht eines Geschäftsführers besteht eine solche für den Einzelunternehmer nicht. Dennoch kann die Erstellung einer Fortführungsprognose erforderlich sein. Viele Hausbanken tendieren immer mehr dazu, sich eine Fortführungsprognose bei eintretender wirtschaftlicher Verschlechterung vorlegen zu lassen.
Dies hat mehrere Gründe. Der wichtigste ist allerdings, dass Banken aufgrund von externen Maßgaben (MaRisk) wie auch internen verpflichtet sind, sich eine validierte, positive Prognose geben zu lassen, sofern Kreditengagements in einer wirtschaftlichen Krise weiter begleitet werden sollen. Begleiten Banken (hier beteiligte Bankbetreuer) Krisenunternehmen ohne eine positive Prognose, können sie in einem Insolvenzverfahren in die Haft genommen werden bzw. bei einer GmbH zur Beihilfe einer Insolvenzverschleppung angeklagt werden. Das ist auch der Grund, warum Banker immer zurückhaltender werden, wenn sie Krisenunternehmen begleiten, denn dabei handelt es sich in den meisten Fällen nicht um Schikanen sondern um die persönliche Haftungsgefährdung.
Der Sinn und Zweck einer Fortführungsprognose
Die Fortführungsprognose wird von Unternehmen erstellt, die sich in finanzwirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Sie dient einerseits dem Schutz beteiligter Gläubiger und anderseits als Sanierungsrichtlinie für das Unternehmen selbst. Deshalb ist die qualifizierte Fortführungsprognose an bestimmte Inhalte geknüpft.
Hier ein stark komprimierter Inhalt einer Fortführungsprognose:
- Auftrag und Auftragsdurchführung
- IST-Betriebsanalyse
- Sanierungskonzeption
- Ergebnis des Sanierungskonzeptes
- Ergebnis und Beschlussvorschläge und die
- Vollständigkeitserklärung
Zur Erteilung einer positiven Fortführungsprognose muss im ersten Schritt von einem Fortführungswillen (Going-Concern-Prinzip) des Geschäftsführers bzw. des Unternehmers ausgegangen werden. Des Weiteren muss die Zahlungsfähigkeit bzw. dessen Wiedererlangung belegbar dokumentiert werden. Bei einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH gelten enge Grenzen bzgl. der Zahlungsfähigkeit.
„Eine Zahlungsfähigkeit ist in der Regel dann anzunehmen, wenn 10% der fälligen Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nicht erfüllt werden können. Alle Beträge darunter gelten als Zahlungsstockung“
Das bedeutet, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft innerhalb der drei Wochen belegen muss, wie er die Zahlungsunfähigkeit innerhalb einer den Gläubigern zumutbaren Zeit (ca. sechs Monate) beseitigen kann. Kann er es nicht, muss er aufgrund gemäß § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) den Insolvenzantrag stellen. Daher folgt aus einer negativen Fortführungsprognose die Insolvenzantragspflicht für Kapitalgesellschaften (GmbH und AG).
Der Einzelunternehmer besitzt eine solche Antragspflicht zwar nicht, wird aber aufgrund der daraus folgenden Konsequenzen zeitnah dazu gezwungen werden, wenn beteiligte Banken die Kreditengagements kündigen.
Externe Hilfe durch einen Sanierungsberater ist erforderlich
Die Fortführungsprognose kann über die Zukunft eines Unternehmens entscheiden und sollte deshalb nur in Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Sanierungsberater erstellt werden. Dieser sollte die Anforderungen nach dem IDW S6 Standard beherrschen, sich gleichwohl aber auch im Insolvenzrecht auskennen, um auch die Optionen einer insolvenzrechtlichen Sanierung im Fokus zu haben.
Der Berater sollte die Gesellschaft wie auch den Einzelunternehmer nach der Erstellung der Prognose weiterhin begleiten, gleich ob die Prognose positiv oder negativ ausfällt. Die Begleitung der Sanierungsphase durch den Berater wird in der Regel positiv durch die Bank bewertet und kann durchaus auch von ihnen gefordert werden.
Positive Prognose
Im Fall einer positiven Fortführungsprognose sollte zur mittel- bis langfristigen Sicherung des Unternehmens ein Sanierungskonzept und eine Betreuung im Rahmen einer Turnaround-Beratung erfolgen.
Negative Prognose
Im Fall einer negativen Prognose sollte der Berater das Unternehmen ebenfalls begleiten. Denn durch eine strategische Insolvenzberatung können Schuldner wie auch Gläubiger profitieren.
Wir sind auf die Beratung und Begleitung von Unternehmen in Insolvenznähe spezialisiert. Unsere Berater erstellen qualifizierte Fortführungsprognosen nach IDW S6 Standard und können gegebenenfalls Unternehmen, die nicht mehr in einem außergerichtlichen Verfahren saniert werden können, mittels des Insolvenzverfahrens sanieren.
Wenn Sie Fragen zur Fortführungsprognose haben, steht Ihnen das Beraterteam des gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung.