GbR-Insolvenz anmelden – was ist zu beachten?
Über das Vermögen einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) kann ein eigenständiges Insolvenzverfahren eröffnet werden.
Dies führt allgemein zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, eine insolvenzrechtliche Sanierung ist noch möglich. Hierzu bietet sich u.a. ein Insolvenzplanverfahren an.
Durch die GbR-Insolvenz kommen jedoch die GbR-Gesellschafter in die persönliche Haftung. Der Insolvenzverwalter kann die Erfüllung der bestehenden Verbindlichkeiten von den Gesellschaftern fordern, § 93 InsO.
Nach dieser Vorschrift kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GbR die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden.
Dies schützt die Gesellschafter zunächst vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner GbR-Gläubiger. Allerdings nur für die Dauer des Insolvenzverfahren der GbR. Danach können die GbR-Gläubiger wieder in das gesamte Vermögen der Gesellschafter vollstrecken.
Zielsetzung einer GbR-Insolvenz sollte deshalb die persönliche Entschuldung, bspw. durch einen Insolvenzplan sein.
Eine (vorgeschaltete) GbR-Insolvenz macht für die Gesellschafter i.d.R. nur dann Sinn, wenn durch diese Insolvenz die persönliche Haftung der Gesellschafter gelöst wird. Wenn zu erkennen ist, dass eine Enthaftung der Gesellschafter nicht zu erreichen oder die GbR über keine hinreichenden Vermögen mehr fügt und somit eine Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels eine die Verfahrenskosten deckende Masse zu erwarten ist, ist zu prüfen, ob es strategisch nicht besser ist, für die Gesellschafter selbst ein persönliches Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren einzuleiten. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters wird die GbR aufgelöst.
Deshalb gilt auch hier: Alles entscheidend ist die richtige Insolvenzstrategie
Gerne beraten wir Sie, um die für Sie beste Insolvenzstrategie zu finden und begleiten Sie auf Wunsch im Antrags-, Eröffnungs- und Insolvenzverfahren.