Der Unsolvenz-Mythos „Man darf 6 Jahre kein Vermögen bilden“
Die vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners ändert sich mit Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens nach durchschnittlich 12 bis 18 Monaten erheblich. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über sein Vermögen geht mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens (nach durchschnittlich 12 bis 18 Monaten) wieder auf den Insolvenzschuldner über.
Ein Umstand, den viele nicht kennen! Das bedeutet, mit Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens ist die Vermögensbildung wieder möglich, was insbesondere für Selbständige bei der Planung der wirtschaftlichen Zukunft maßgeblich sein kann, bspw. bei der Frage der (neu) zu bildenden Altervorsorge.
Über die Abführungspflicht des Selbständigen im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren gehen wir in einem weiteren Kapitell noch vertieft ein. Eine erfolgreiche weitere oder neue Selbständigkeit kann dem insolventen Selbständigen durchaus Wohlstand bescheren.