Unternehmensinsolvenz

Antrag und Ablauf der Unternehmensinsolvenz

Voraussetzung für die Eröffnung einer Unternehmensinsolvenz das Vorliegen eines Insolvenzgrunds.

Im Fall eines Eigenantrags auf Eröffnung der Unternehmensinsolvenz sind die Eröffnungsgründe die drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung (§§ 16 bis 19 InsO).

Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, KG, GbR) ist jeder gesetzlich Vertretungsberechtigte (Geschäftsführer) und bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt

Bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG oder KG) ist jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt, auch wenn er sonst nur gemeinsam mit anderen Personen vertretungsbefugt ist (§ 15 Abs. 1 InsO).

Begriff der Zahlungsunfähigkeit

Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat.

Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit

Das Unternehmen droht zahlungsunfähig zu werden, wenn es voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Begriff der Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Unternehmensinsolvenz als Insolvenzplanverfahren

Falls das Unternehmen mit Hilfe eines Insolvenzplans saniert werden soll, sollte der Antrag auf Eröffnung der Unternehmensinsolvenz auch Angaben über die Grundzüge des Insolvenzplans enthalten.

Abweisung der Unternehmensinsolvenz mangels Masse

Wenn das Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, weisst das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung der Unternehmensinsolbvenz ab, sofern kein Kostenvorschuss geleistet wird (26 InsO).

Stundundg der Verfahrenskosten für natürliche Personen

Die Abweisung mangels Masse unterbleibt, wenn die Verfahrenskosten gestundet werden.

Die Verfahrenskosten können auf Antrag gestundet, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist und den Antrag auf Eröffnung der Unternehmensinsolvenz mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung verbunden hat.

Unternehmensinsolvenz mit Restschuldbefreiung

Natürliche Personen können den Antrag auf Eröffnung der Unternehmensinsolvenz mit einem Antrag auf Studnung der verfahrenskosten verbinden (§ 4a InsO).