Der Mythos „Man darf sich in der Insolvenz nichts zu Schulden kommen lassen“
Die Mythen über all das, was man in der Insolvenz angeblich nicht darf oder die Mythen über all das, was einem den Zugang zum Verfahren hindert, lässt so manchen Insolvenzberater die Haare zu Berge stehen.
Da heißt es bspw. man dürfe wegen Mietschulden nicht ins Insolvenzverfahren oder Steuerschulden wären grundsätzlich nicht restschuldbefreiungsfähig.
Da heißt es bspw. man dürfen 6 Jahre keine neuen Verbindlichkeiten eingehen und sich auch sonst nichts zu Schulden kommen lassen.Diese Auflistung ließe hier noch endlos fortsetzen, wir machen es kurz:
All diese Mythen sind Märchen aus 1001 Nacht.
Weder Mietschulden, noch Steuerschulden, noch neue Verbindlichkeiten, noch das Knöllchen wegen Falschparkens wirken sich auf ein Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren negativ aus. Die sogeannten Obliegenheiten (Pflichten des Schuldners) im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren sind abschließend im § 295 InsO aufgelistet:
§ 295 InsO – Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Diese 5 Punkte gilt es zu beachten. Für für weitere Märchen und Mythen ist dort kein Platz.