Der Insolvenzantrag sollte sorgfältig vorbereitet werden und ist beim Insolvenzgericht schriftlich zu stellen. Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Insolvenz beantragen, was ist zu beachten?
Die Anforderungen an einen Insolvenzantrag sind hoch. Gerade bei natürlichen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und die Restschuldbefreiung anstreben, sollte der Insolvenzantrag und die damit verbundenen Verzeichnissee und Zusatzanträge fachkundig und gewissenhaft erstellt werden. Vorsätzlich oder grob fahrlässige falsche oder fehlende Angaben im Insolvenzantrag können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Kompetente Hilfe beim Insolvenzantrag ist deshalb ratsam.
Der Insolvenzantrag besteht bei natürlichen Personen aus bis zu drei Anträgen:
- Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 17, 18, 19 InsO)
- den Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) und ggf.
- den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO)
Hinweis: Bei juristischen Personen (Kapital- und Personen gesellschaften) ist weder ein Antrag auf Restschuldbefreiung noch ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten möglich!
Im Fall eines Gläubigerantrags (bspw. Krankenkasse oder Finanzamt), muss der Schuldner als natürliche Person fristgerecht einen eigenen Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, um die Restschuldbefreiung erlangen zu können.
Wird der Antrag auf Restschuldbefreiung nicht gestellt oder vergessen (was leider schon vorgekommen ist), ist in diesem Verfahren keine Restschuldbefreiung mehr möglich!
Die Abweisung mangels Masse
Ist keine die verfahrensdeckende Insolvenzmasse vorhanden und wird kein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt, erfolgt eine Abweisung des Eröffnungsantrags.
- § 26 InsO (1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden.
Das Gericht hat Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in ein Verzeichnis einzutragen (Schuldnerverzeichnis). Die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre.