- Erleichterter Neustart nach der Insolvenz für natürliche Personen durch Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre
- Vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren für Unternehmen, um die Sanierungschancen zu verbessern
Im Eckpunktepapier des vom der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Konjunkturpaket ist vorgesehen, dass wegen der Corona-Pandemie unverschuldet in finanzielle Schieflage geratene Selbständigen, die in der letzten Konsequenz Insolvenz anmelden müssen, einen schnellern Neustart nach einer Insolvenz ermöglicht wird.
Dazu ist vorgesehen, das Restschuldbefreiungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre zu verkürzen, d.h. die Restschuldbefreiung nicht nach 5 sondern bereits nach 3 Jahren erteilt wird.
Allerdings sind auch flankierende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung vorgesehen.
Zur Vermeidung von Unternehmensinsolvenzen soll zudem ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.
9. „Die Corona-Pandemie kann dazu führen, dass viele Unternehmen unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten. Mit den zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen helfen wir den Unternehmen, Insolvenzen zu vermeiden. Wo dies trotz aller Anstrengungen nicht möglich ist, soll ein schneller Neustart nach einer Insolvenz erleichtert werden. Deshalb soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, dies auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.“
Näheres ist noch nicht bekannt. Wir werden frühzeitig berichten.