Die Entscheidung: Pro und Contra zur Insolvenz
Vor zu populistischen Versprechungen dubioser „Insolvenzberater“ oder „Firmenbestatter“ sollte man sich keinesfalls blenden lassen, selbst wenn mit vermeintlichen deutschen „Rechtsanwälten“ versucht wird, Seriosität zu vermitteln. Diese teils verlockend klingenden Sanierungsmodelle über Firmenverschmelzungen, ausländische Kapitalgesellschaften oder Strohmanngesellschaften sind für natürliche Personen nicht nur unpraktikabel sondern auch insolvenzgefährdend und somit ein Indiz mangelnder fachlicher Kompetenz solcher dubiosen Beratungsfirmen.
Gleiches betrifft die vollmundigen Verheißungen gewisser Dienstleister, die eine schnelle Insolvenz in Frankreich oder Großbritannien versprechen. Für den normalen Selbständigen sind diese „Auslands-Insolvenzen“ nicht praktikabel, zudem über solche Dienstleister organisiert exorbitant teuer und allenfalls einen Gedanken wert, wenn man tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft in diese Länder verlagern möchte.
Fazit: Wir bleiben deshalb in unserem Land, denn da weiß man, was man hat: Rechtssicherheit!
Die Entscheidung, ob man ein persönliches (Regel-)Insolvenzverfahren mit angeschlossenem Restschuldbefreiungsverfahren anstrebt, sollte unter Abwägen aller Für und Wider in Ruhe getroffen werden.
Allgemein kann man folgende Entscheidungshilfen an die Hand geben:
- Ist ein Fremdantrag (Finanzamt / Krankenkasse) noch abzuwenden?
- Gibt es noch eine Chance für eine außergerichtliche Sanierung
und lohnt sich der meist lange Kampf?- Falls nicht, was droht dem Unternehmen wie auch dem haftenden Unternehmer im Fall der Einzelzwangsvollstreckung?
Viele Selbständige versuchen, bis zur letzten Sekunde für ihre Unternehmen zu kämpfen. Das ist auch verständlich. Auf einen aussichtslosen Kampf unter Einsatz der allerletzten Reserven (und sei es aus Reihen der Familie) sollte man sich jedoch nicht einlassen.
Das Insolvenzverfahren bietet einen gewissen Schutz, das allgemeine Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger. Einen Schutz vor Gläubigern, die im Zuge der Einzelzwangsvollstreckung ein Unternehmen sehr schnell zerstören können (Sachpfändungen, Kontopfändungen, Forderungspfändungen, Eidesstattliche Versicherung usw.).
Der Schaden durch solche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist oft weit größer als die Blessuren in einem gesteuerten Insolvenzverfahren. Man kann also seine Chancen für eine Gesamtsanierung oder einen Neuanfang im Schutz eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens deutlich verbessern:
- Es kehrt wieder Ruhe für den Insolvenzschuldner ein, da dieser nicht mehr an vielen Fronten zu kämpfen hat.
- Die Insolvenzmasse wird für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger weitgehend geschützt.
- Der Insolvenzschuldner kann die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren (seit dem 01.07.2014 oder auch schon vorzeitig) erlangen.
- Eien selbstänidge Tätigkeit kann im Insolvenzverfahren weitgehend eigenverantwortlich weitergeführt werden.
Das Insolvenzverfahren kann neben der geordneten Beseitigung von finanziellen Altlasten aber noch ganz andere Vorteile bieten, bspw. um sich von ungünstigen vertraglichen Verpflichtungen zu befreien, wie Arbeits-, Pacht- oder Leasingverträge, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen können.
Zu prüfen sind Vorfeld eines Insolvenzantrags zunächst die formalen und persönlichen Voraussetzungen. Neben einem Eröffnungsgrund, der in Krisensituationen wohl immer gegeben ist, sollte man insbesondere folgende Punkte klären:
- Was soll mit dem Insolvenzantrag erreicht werden (Strategie)?
- Bestehen oder drohen Versagungsgründe nach § 290 InsO?
- Gibt es Mitverpflichtete Personen oder Bürgen?
- Wie sind die Auswirkungen auf das (private/betriebliche) Vermögen, bspw. die private Altersvorsorge, Immobilie usw.