Die Auswirkungen auf das private und betriebliche Vermögen
Pfändbares Vermögen unterliegt im Insolvenzverfahren dem Insolvenzbeschlag und gehen mitunter „verloren“. Dies droht jedoch auch im Fall einer Einzelzwangsvollstreckung.
Begriff der Insovenzmasse
§ 35 InsO (1) Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
Es empfiehlt sich daher frühzeitig die Altersvorsorge von Selbständigen in pfändungssichere Policen umzuwandeln.
Ansonsten ist der Hausrat und die persönlichen Dinge allgemein unpfändbar. Man muss also absolut keine Angst davor haben, „ausgeräumt“ zu werden
Nicht zur Insolvenzmasse gehören jedoch
§ 36 InsO (3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
Für natürliche Personen, die im eröffneten Insolvenzverfahren weiterhin einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, ist zudem folgende Vorschrift der ZPO von großer Bedeutung – unpfändbare Sachen:
§ 811 ZPO (5) bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände
Diese Schutzvorschrift kann bspw. das Prxisinventar eines Arztes, das Werkszeug eines Handwerkers oder auch den angemessene Pkw eines Handelsvertreters betreffen.
Wichtig: Vom Insolvenzbeschlag wird das Vermögen des Ehepartners oder der Kinder nicht erfasst!