Der Insolvenz-Mythos „Die Entmündigung durch den Insolvenzverwalter“
Die Insolvenzverwalter wird durch das Insolvenzgericht bestimmt. Dies sind meist Rechtsanwälte, teilweise auch Steuerberater und andere geeignete Personen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen einige Befugnisse und Rechte auf den Insolvenzverwalter über, soweit davon die Insolvenzmasse betroffen ist, u.a.
- das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse (Vermögensgegenstände sowie diese pfändbar sind) sowie
- das Recht, in die zum Zeitpunkt der Eröffnung bestehenden vertraglichen Verpflichtungen (Dauerschuldverhältnisse wie bspw. Leasingverträge oder Pacht-/Mietverträge) einzutreten oder dies abzulehnen.
Keinen Einfluss hat der Insolvenzverwalter bspw. darauf, ob man eine kleine oder große Wohnung bewohnt, Urlaub auf dem Balkon oder im sonnigen Süden macht oder seine Freizeit vor dem TV oder im Golfclub verbringt.
Die Sorge, man müssen seinen Verwalter immer um Erlaubnis fragen und dürfe nichts mehr selbst entscheiden, ist völlig unbegründet.
Eine Entmündigung findet nicht statt!
In der Praxis ist der Insolvenzverwalter jedoch „Herr des Verfahrens“, vor allem dann, wenn der Insolvenzschuldner sich nicht hinreichend informiert hat. Die Aufsicht über den Insolvenzverwalter liegt zwar beim Insolvenzgericht, eine regelmäßige Kontrolle erfolgt jedoch meist nicht, was in vereinzelten Fällen zu willkürlichen oder auch rechtswidrigen Handlungen durch den Insolvenzverwalter führen kann. Schutz gegen solche Auswüchse bietet hier an erster Stelle die Kenntnis der Rechtslage, um notfalls das Gericht mit einzubeziehen.
Bitte beachten Sie: Der Insolvenzverwalter ist nicht Ihr Insolvenzberater und nicht verpflichtet, Sie rechtlich oder sonst wie zu beraten oder Ihre Interessen zu vertreten!
Tipp: Man sollte versuchen mit seinem Insolvenzverwalter gut auszukommen, was aber nicht bedeutet, auf seine Rechte zu verzichten. Im Streitfall ist daher stets Sachlichkeit geboten!