Insolvenzantragspflicht

Bei der Krisenberatung von Unternehmern kommt regelmäßig die Frage auf: Wann muss ich Insolvenz anmelden und wann mache ich mich wegen Insolvenzverschleppung strafbar?

Die Insolvenzantragspflicht

Was viele Unternehmer nicht wissen, die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist in der Insolvenzordnung geregelt:

Insolvenzantragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§ 15a InsO)

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen …

Eintritt der Zahlungsunfähigkeit: Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, daß die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.

Die Insolvenzverschleppung

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.

Fazit: Die Insolvenzantragspflicht sollte ernst genommen werden. Die Frist von drei Wochen ab Eintritt der Insolvenzreife ist zu beachten.

Insolvenzrechtliche und steuerrechtliche Beratung ist anzuraten.

Bei Nichtbeachtung können zivil- und strafrechtliche Haftungsfolgen für die Geschäftsführer und Vorstände entstehen, u.a. eine Durchgriffshaftung in das private Vermögen.

In auch in diesen Fällen sollte vor einem strategischen Insolvenzantrag eine eingehende Information und Beratung erfolgen.

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