Strategien in der Insolvenzberatung
2021 noch effektiver zur außerinsolvenzlichen Sanierung
Tenor: Stärkung der außerinsolvenzlichen Sanierung von Unternehmen sowie die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für natürliche Personen
Zur Jahreswende 2021 wurden Karten im „InsO-Nopoly“ (gemeint ist hier das deutsche Insolvenzrecht) neu gemischt. So wurden einige Ereigniskarten und Trümpfe geändert oder auch ganz neu hinzugefügt.
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre für natürliche Personen
Für natürliche Personen wurde das Restschuldbefreiungsverfahren auf drei Jahre verkürzt. Dies gilt für alle Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden und werden. Es ist also etwas schneller „Licht am Tunnel“ zu erkennen.
Für Selbständige, die Ihre Tätigkeit im Insolvenzverfahren fortsetzen, ist das erfreulich. Bislang war eine vorzeitige Restschuldbefreiung nur unter gewissen Umständen nach 3 bzw. 5 Jahren möglich.
Mehr Rechtssicherheit für Selbständige nach Freigabe der wirtschaftlichen Tätigkeit
Neu, und sehr begrüßenswert, ist für Selbständige, die Ihre Tätigkeit nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter gem. § 35 Abs.2 InsO fortführen, die Möglichkeit den Abführungsbetrag gem. § 295a InsO gerichtlich feststellen zu lassen:
Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach § 295a Absatz 1 InsO zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören.
Dadurch kann der weiterhin selbständig tätige Insolvenzschuldner Rechtssicherheit Hinsicht des abzuführenden Betrags erhalten, was bislang nicht möglich war.
Die Insolvenzantragspflicht ist wieder in Kraft
Nach wie vor gilt die Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Bei Zahlungsunfähigkeit binnen 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und (neu gefasst) bei Überschuldung binnen 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die pandemiebedingt, vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist abgelaufen.
Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Grobe Faustformel: Die Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (Fortführungsprognose erforderlich)
Nicht insolvenzantragspflichtig sind jedoch persönlichen haftende Schuldner, wie bspw. Freiberufler, Einzelunternehmen.
Die vorinsolvenzliche Sanierung soll bei drohender Zahlungsunfähigkeit erleichtert werden
Für Selbständige und Unternehmen, die bislang noch nicht Zahlungsunfähig sind, jedoch eine Zahlungsunfähigkeit droht, wurde im Rahmen des
„Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ (StaRUG).
Ziel des StaRUG ist ein außerinsolvenzliches und vom Unternehmen eigenverantwortlich geführtes Sanierungsverfahren, um eine drohende Insolvenz abzuwenden.
Allerdings ist die Durchführung kostenintensiv und wird wohl für kleine Unternehmen und Selbständige schwer umsetzbar sein. Zugänglich dürfte jedoch die
Sanierungsmoderation
sein, wenn diese frühzeitig beantragt wird und noch keine Zahlungsunfähigkeit (sowie bei juristischen Personen auch keine Überschuldung) besteht.
„Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine Person ohne Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, gilt Satz 2 auch bei einer offensichtlichen Überschuldung“.
Der Sanierungsmoderator vermittelt dabei zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, um eine Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten herbeizuführen.
Neue Lösungsansätze in der Insolvenzberatung
Neben den bisherigen, bereits sehr lösungsorientierten Sanierungsinstrumenten, bspw. dem Schutzschirmverfahren, der Eigenverwaltung, dem Insolvenzplanverfahren, bieten die neuen, vorinsolvenzlichen Sanierungsinstrumente auch in der Insolvenzberatung erweiterte Lösungsansätze zur Insolvenzvermeidung.
Wir informieren Sie gerne über Ihre Handlungsoptionen.