Der Insolvenzplan

Der Insolvenzplan: Ein besonders Kapitel der Insolvenzordnung ist das Insolvenzplanverfahren. Es soll maßgeblich dazu beitragen Unternehmen in der Insolvenz effektiv zu sanieren.

Der Insolvenzplan als Sanierungsinstrument

Durch einen Insolvenzplan können die greifenden Vorschriften und Mechanismen der Insolvenzordnung abweichend geregelt werden.

Für kleine Unternehmen hat sich das Insolvenzplanverfahren jedoch in der Praxis nicht durchsetzen können, da das Insolvenzplanverfahren sehr komplex ist und sich angesichts der Alternativen, wie bspw. die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO, oftmals erübrigt.

Für größere Unternehmen, insbesondere auch juristische Personen (GmbH / AG), kann das Insolvenzplanverfahren zur Sanierung, Übertragung oder Liquidation im eröffneten Insolvenzverfahren genutzt werden.

Es gibt im Prinzip drei Arten von Insolvenzplänen: Den Sanierungsplan, den Übertragungsplan und den Liquidationsplan. Daneben sind Mischformen möglich.

Die Insolvenzordnung selbst gibt nur eine grobe Gliederung eines Insolvenzplans vor:

  • § 219 InsO – Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Zusätzlich sieht die Insolvenzordnung verbindliche Anlagen zum Plan vor (§§ 229, 230 InsO).

Die Gestaltung eines Insolvenzplans eröffnet somit ein Höchstmaß an Flexibilität, bspw. um die Sanierung des Unternehmens durchzusetzen. So kann der Plan die Erhaltung des ganzen Unternehmens oder auch nur von (gesunden) Teilen vorsehen.

Aber auch die wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger sind in einem Insolvenzplan angemessen zu berücksichtigen und die Insolvenzgläubiger besser stellen als im Fall einer Liquidation.

Die Abstimmung über den Insolvenzplan erfolgt in Gruppen. Dabei stimmt jede Gruppe gesondert über den Insolvenzplan ab (§ 243 InsO). Die Einteilung der Gruppen ergibt sich aus dem Insolvenzplan. In jeder Gläubigergruppe muss die Mehrheit dem Insolvenzplan zustimmen. Dabei geht es einmal nach der Kopfmehrheit und gleichzeitig ist auch eine Summenmehrheit erforderlich: Die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger muss mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger betragen (§ 244 Abs. 1 InsO).

Der Gruppenbildung kommt daher eine entscheidende Rolle zu.

Vorlage des Insolvenzplans

Das Insolvenzplanverfahren wird erst dann eingeleitet, wenn durch den Schuldner oder einen Gläubiger ein Insolvenzantrag gestellt und daraufhin das Verfahren eröffnet wurde.

Zur Vorlage eines Insolvenzplans sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Die Vorlage durch den Schuldner kann (und sollte) bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden (§ 218 InsO).

Die Insolvenzplan-Initiative durch den Schuldner

Die Möglichkeit einen (gut vorbereiteten) Insolvenzplan bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht einzureichen, eröffnet dem Schuldner gute Chancen, auf das bevorstehende Insolvenzverfahren Einfluss zu nehmen und dieses aktiv mitzugestalten.

Solche bereits mit verschiedenen Gläubigergruppen vorab abgestimmten Pläne werden von den Verfahrensbeteiligten i. d. R. besser angenommen und haben damit ein hohes Realisierungspotenzial. Die beste Chance für eine erfolgreiche Sanierung ist damit gegeben.

Die Insolvenzplan-Initiative durch den Insolvenzverwalters

Neben dem Schuldner hat auch der Insolvenzverwalter das Recht, einen Insolvenzplan vorzulegen. Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter ersuchen, einen Insolvenzplan vorzulegen. Auch die Gläubigerversammlung kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, was aber in der Praxis kaum erfolgt.

Die Vor-Prüfung des Insolvenzplans durch das Gericht

Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt, wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.

Bestätigung durch das Gericht

Wird der Insolvenzplan durch die Gläubiger bestätigt und hat der Schuldner dem Insolvenzplan zugestimmt, ist darüber hinaus noch die Bestätigung durch das Insolvenzgericht erforderlich.

Sobald die Bestätigung des Insolvenzplanes rechtskräftig geworden ist, wird das Insolvenzverfahren durch Beschluss aufgehoben. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Amt des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Ausnahme: Der Insolvenzplan sieht eine (weitere) Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter vor.

Wirkung des Insolvenzplans

Der Schuldner darf nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder über die Insolvenzmasse frei verfügen (§ 259 Abs. 1, Satz 2 InsO). Sofern der Insolvenzplan keine abweichende Regelung vorsieht und wenn der Schuldner den Insolvenzplan erfüllt, von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners werden durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

Der Insolvenzplan wirkt auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben oder dem Plan widersprochen haben.