Gibt es eine Privatinsolvenz für Selbständige?
Oftmals herrscht Unklarheit darüber, ob ein Selbständiger die „Privatinsolvenz“ durchlaufen kann. Viel zu oft wird in diesem Zusammenhang durch Anwälte, Beratungsstellen oder Steuerberater falsch informiert.
Was Sie über die Privatinsolvenz für Selbstänidge wissen sollten: Es gibt im Grund gar keine „Privatinsolvenz“. Die Insolvenzordnung unterscheidet grob zwischen folgenden Verfahren:
Das Regelinsolvenzverfahren (IN)
Die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens sind für alle aktiven Unternehmen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und natürliche Personen), die eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, anzuwenden.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren (IK)
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ausschließlich für Verbraucher die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben und für ehemalige Selbständige, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner weniger als 20 Gläubiger hat; § 304 InsO. Für ehemals Selbständige sind demnach die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens anzuwenden, wenn mehr als 19 Gläubiger oder Forderungen aus früheren Arbeitsverhältnissen bestehen (bspw. Rückstände bei den Sozialkassen).
Das Restschuldbefreiungsverfahren (IN und IK)
Das Restschuldbefreiungsverfahren können natürliche Personen sowohl im Regel- wie auch im Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen, sofern dieses zusammen mit einem Eigenantrag beantragt wird.
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