Gibt es eine Privatinsolvenz für Selbständige?

Der Insolvenz-Mythos „Es gibt keine Privatinsolvenz für Selbständige“

Einer der wohl größten Irrtümer ist, dass ein Selbständiger keine Privatinsolvenz durchlaufen kann. Richtig ist:

Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen der (Regel-)Insolvenz und der Verbraucherinsolvenz. Die allgemein als Privatinsolvenz bezeichnete Insolvenz ist eher irreführend als nützlich, da sich dieser Begriff in der Insolvenzordnung überhaupt nicht wiederfindet.

a) Der aktive Selbständige

Wer aktiv eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, fällt immer unter die Vorschriften der (Regel-)Insolvenz. Der Weg für Selbständige zum Neuanfang geht somit über die (Regel-)Insolvenz.

Als natürliche Person (Einzelunternehmer, Freiberufler, Handwerker usw.) sollte dieser Antrag mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) und ggf. mit einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) verbunden werden.

b) Der ehemalige Selbständige

Wer früher eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, fällt unter die Vorschriften der Regel-Insolvenz, wenn

mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind und/oder noch
Verbindlichkeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO)

Und für alle Verbraucher gelten die Vorschriften der Verbraucherinsolvenz, die in diesem Ratgeber nicht weiter behandelt werden.

Wichtig zu wissen: Das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren einer natürlichen Person erfasst sowohl die betrieblichen sowie die privaten Verbindlichkeiten, gleichwohl unterliegt aber auch das betriebliche sowie das private Vermögen dem Insolvenzbeschlag, soweit dieses pfändbar ist.