Insolvenzantrag durch Gläubiger

Insolvenzantrag durch Finanzamt, Krankenkasse oder andere Gläubiger: Wenn bereits ein Insolvenzantrag durch einen Gläubiger gestellt wurde,  sollten Sie schnell handeln. Was Sie beachten mmüssen:

Insolvenzantrag durch einen Gläubiger, was ist zu tun?

Auch Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens haben und ihre Forderungen und den gesetzlichen Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnungsgrund ist im Allgemeinen die Zahlungsunfähigkeit, in besonderen Fällen auch die Überschuldung, vor allem bei Kapitalgesellschaften oder anderen juristischen Personen (§§ 16 – 19 InsO).

Mit der Zustellung des Insolvenzantrags beginnt das Eröffnungsverfahren (§§ 11 ff InsO). In diesem Verfahrensabschnitt erhält der Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme. Deshalb sind unbedingt die Fristen beachten! Gläubigeranträge werden insbesondere durch öffentliche Kassen (Finanzämter, Krankenkassen usw.) gestellt.

Sofern ein Insolvenzantrag wegen Rückständen bei den Krankenkassen erfolgt, sollte sich der betroffene Unternehmer auch hinsichtlich § 266a STGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) unbedingt beraten lassen.

Wie lässt sich ein Insolvenzantrag durch Gläubiger abwenden?

  • durch Zahlung des Schuldners an den Gläubiger und die Beseitigung des Eröffnungsgrunds
  • durch begründete Einwendungen gegen den Eröffnungsgrund einzulegen durch den Schuldner
  • durch die Rücknahme des Insolvenzantrags durch den Gläubiger, bspw. nach entsprechenden Verhandlungen
  • durch die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels eine die Verfahrenskosten deckende Vermögensmasse

Wichtig: Lässt sich ein Insolvenzantrag (bspw. durch das Finanzamt oder die Krankenkasse) nicht beseitigen und ist eine Eröffnung des Insolvenzverfahren wahrscheinlich, sollte der Schuldnern als natürliche Person fristgerecht einen Eigenantrag in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung sowie ggf. mit einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (§4a InsO) stellen. Nur dann kann die Restschuldbefreiung erlangt werden. In keinem Fall sollte sich der betroffene Unternehmer passiv verhalten.

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